Allgemeine Geschäftsbedingungen der LINQ-IT GmbH, Egelsbach, Stand: 01. Februar 2011
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge der LINQ-IT GmbH („LINQ-IT“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden ausgeführt werden.
3. Diese Geschäftsbedingungen sind auch künftigen Verträgen zwischen LINQ-IT und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Beziehung bedürfte.
4. Soweit Beratungsverträge oder Angebote der LINQ-IT Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
§ 2 Vertragserklärungen
1. Angebote von LINQ-IT sind unverbindlich und freibleibend; ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen LINQ-IT und dem Kunden bei Vertragsabschluss getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.
§ 3 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk LINQ-IT. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde; sie werden ihm durch eine Versandpauschale gesondert in Rechnung gestellt. LINQ-IT ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiter zu belasten. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LINQ-IT anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von LINQ-IT nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.
§ 5 Zahlungsverzug
Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist LINQ-IT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern.
§ 6 Leistungen
1. LINQ-IT ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die LINQ-IT berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch LINQ-IT setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
3. Der vereinbarte Liefertermin verlängert sich um den Zeitraum eines von LINQ-IT nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, wie insbesondere für den Fall eines Arbeitskampfes, eines für LINQ-IT unvorhersehbaren Ausfalls von Roh- und Hilfsstoffen oder eines maschinentechnischen Anlagenstillstandes.
§ 8 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Warenannahmestelle“ des Kunden vereinbart.
2. Die Lieferung der Kaufsache wird durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Kunde nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
2. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 10 Gewährleistung
1. Soweit ein von der LINQ-IT zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die LINQ-IT unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die LINQ-IT aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat der LINQ-IT eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die LINQ-IT trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunde zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt mit Ausnahme einer Haftung wegen Vorsatzes 12 Monate.
§ 11 Haftung
1. Die Haftung von LINQ-IT ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die LINQ-IT oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LINQ-IT nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
2. Haftet LINQ-IT wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von LINQ-IT der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz 1. und Absatz 2. unberührt.
§ 12 Nutzungsberechtigung, Rechte an der Software
1. An der von LINQ-IT überlassenen Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation und aller Standardanpassungen an neue Versionen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch eingeräumt.
2. Der Kunde darf die Software ohne vorherige Zustimmung von LINQ-IT weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, rekonstruieren oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode der Software zu ermitteln oder Informationen über die Konzeption oder Erstellung der
Software zu erlangen.
3. Der Kunde stellt sicher, dass die Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation nicht ohne die vorherige Zustimmung von LINQ-IT an Dritte gelangt. Kopien dürfen nur zu Archivzwecken oder zur Datensicherung und zur Behebung von Fehlern angefertigt werden. Im Fall einer Weiterveräußerung der Software ist LINQ-IT der Erwerber namentlich zu nennen; er hat sich gegenüber LINQ-IT zur Einhaltung der
vorstehenden Schutzklauseln zu verpflichten.
4. Das Nutzungsrecht nach Absatz 1. kann von LINQ-IT widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
5. Die Rechte an der Software, den Dokumentationen und Standardanpassungen einschließlich aller Urheber- oder sonstiger Schutzrechte verbleiben im Übrigen ausschließlich bei LINQ-IT oder dem Softwarehersteller. Diese Rechte werden weder ganz noch teilweise durch diesen Vertrag übertragen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen LINQ-IT und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Eigentum von LINQ-IT. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern.
2. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für LINQ-IT, ohne dass LINQ-IT hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von LINQ-IT. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LINQ-IT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LINQ-IT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LINQ-IT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LINQ-IT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf LINQ-IT anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von LINQ-IT stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Werten und Rang vor dem Rest ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist; LINQ-IT nimmt die Abtretung hiermit an. Als Wert der Vorbehaltsware ist der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 % anzusehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von LINQ-IT, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert von LINQ-IT am Miteigentum entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere in Folge vorrangiger Abtretungen an Dritte nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
7. LINQ-IT ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen LINQ-IT und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten zwischen LINQ-IT und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von LINQ-IT